(1) Bei der Datenübermittlung nach § 4 Absatz 1 und 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes protokolliert die Registerbehörde folgende Daten:
- 1.
die Stellen nach § 4 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, welche die Daten übermittelt haben,
- 2.
den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten sowie
- 3.
Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.
(2) Ruft die Registerbehörde gemäß § 4 Absatz 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes Daten von der Global Legal Entity Identifier Foundation ab, protokolliert sie folgende Daten:
- 1.
den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten sowie
- 2.
Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.
(3) Bei der Datenübermittlung nach § 5 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes protokolliert die Registerbehörde folgende Daten:
- 1.
die Stellen nach § 5 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, an welche die Daten übermittelt werden,
- 2.
den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten,
- 3.
den Zweck und den Anlass der Datenübermittlung sowie
- 4.
Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.
(4) Ruft eine öffentliche Stelle nach § 5 Absatz 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes Daten bei der Registerbehörde ab, protokolliert die Registerbehörde folgende Daten:
- 1.
die Stelle nach § 5 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, welche die Daten abgerufen hat,
- 2.
den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten,
- 3.
den Zweck und den Anlass der Datenübermittlung sowie
- 4.
Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.