(1) Zahlungsverbindlichkeiten, die vor dem 9. Mai 1945 in dem Geschäftsbetrieb einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstituts begründet worden sind, erlöschen, auch soweit es sich nicht um Verbindlichkeiten aus Uraltguthaben handelt,
- a)
wenn sie am 8. Mai 1945 gegenüber Kreditinstituten mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden. Als Kreditinstitute mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelten auch solche Kreditinstitute, deren Hauptniederlassung nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist oder wird. § 2 Buchstabe a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden,
- b)
wenn sie am 8. Mai 1945 gegenüber den in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Rechtsträgern bestanden.
(2) Soweit Zahlungsverbindlichkeiten, die unter Absatz 1 fallen würden, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt oder anderweit geregelt worden sind, hat es dabei sein Bewenden.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich um Verbindlichkeiten in fremder Währung, um Verbindlichkeiten aus Inhaberschuldverschreibungen, um Verbindlichkeiten aus Darlehen im Sinne von § 22 des Umstellungsgesetzes oder um die Verpflichtung zur Abführung von in Deutscher Mark eingegangenen oder noch eingehenden Zins- oder Tilgungsbeträgen für treuhänderisch weitergeleitete oder für Rechnung eines Dritten gegebene Kredite handelt.