Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) (Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken) § 5
Die Vermittlungsstelle hat den Berechtigten von einer Anmeldung nach § 3 oder § 4 zu benachrichtigen.