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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
§ 11 

Vollstreckungsbescheide und einstweilige Verfügungen, die über einen Unterhaltsanspruch von Kindern erlassen sind und auf Grund deren ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einem der Vertragsstaaten betreiben will, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, §§ 936, 929 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung nicht erforderlich wäre.