die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Krankenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes)
- a)
 für untergebrachte alleinstehende Berechtigte jeweils
von 257 auf 261 Deutsche Mark,
- b)
 für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
von 190 auf 193 Deutsche Mark,
- c)
 für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
von 118 auf 120 Deutsche Mark,