die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz des Gesetzes
- a)
für untergebrachte alleinstehende Berechtigte oder untergebrachte jeweilige Ehegatten
von 121 auf 123 Deutsche Mark,
- b)
für gemeinsam untergebrachte Ehegatten
von 209 auf 212 Deutsche Mark,
- c)
für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
von 41 auf 42 Deutsche Mark.