Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch: 
- 1.
 die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut,
- 2.
 die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für welche die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet oder empfohlen werden dürfen,
- 3.
 das Gebot, die Verwendung oder Empfehlung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen,
- 4.
 für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.