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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung)
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 2. Juni 2024 außer Kraft.