Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) § 26Verfügungsbeschränkungen
(1) Die Umwandlung eines Altgeldguthabens in ein Neugeldguthaben gilt nicht als Verfügung oder Geschäft im Sinne der Gesetze Nr. 52 und 53 der Militärregierung.