Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens § 14Unklagbare und einredebehaftete Verbindlichkeiten
Unklagbare Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten mit einem dauernden Leistungsverweigerungsrecht dürfen in die Umstellungsrechnung nicht eingestellt werden.