Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens § 20Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten
Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten dürfen erst berücksichtigt werden, wenn ihr Umfang durch Entscheidung oder Vergleich festgestellt ist.