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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben
§ 2 

Natürliche Personen und juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz der Niederlassung in der DDR oder außerhalb der DDR haben auf Verlangen die Rechtmäßigkeit des Erwerbs des zur Umstellung angemeldeten Guthabens (nachfolgend Gesamtguthaben) nachzuweisen.