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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
§ 2 

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Vorschriften über die Berechnung der in § 1 zugelassenen Rückstellungen durch Rechtsverordnung zu erlassen.