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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 113
Keine gerichtliche Nachprüfung
Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, findet eine gerichtliche Nachprüfung des Umtauschverhältnisses der Mitgliedschaften nicht statt.
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