zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 204
Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
Auf den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend anzuwenden.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular