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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 60
Prüfung der Verschmelzung, Bestellung der Verschmelzungsprüfer
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen.
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