Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies im Interesse der Pflege internationaler Beziehungen erforderlich ist, Rechtsverordnungen zu erlassen
- 1.
über die Anwendung des Abkommens auf
- a)
die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen,
- b)
durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen, die nicht Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sind,
- c)
Einrichtungen anderer Staaten;
- 2.
über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten an
- a)
die in Nummer 1 genannten Organisationen und Einrichtungen,
- b)
die Bediensteten dieser Organisationen und Einrichtungen sowie die zum Haushalt der Bediensteten gehörenden Familienmitglieder und privaten Hausangestellten,
- c)
die Vertreter der Mitglieder dieser Organisationen sowie die zum Haushalt der Vertreter gehörenden Familienmitglieder und privaten Hausangestellten,
- d)
die Sachverständigen, die Aufträge für diese Organisationen durchführen.