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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
§ 1 

Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die folgenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen:
Weltorganisation für geistiges Eigentum
(WIPO - Anlage XV -)
Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
(IFAD - Anlage XVI -)
gilt das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen mit seinen Anlagen XV und XVI, die nachstehend veröffentlicht werden.