(1) Anträge auf Gewährung einer Unterstützung nach diesem Gesetz können innerhalb von einem Jahr nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt werden. In diesen Fällen beginnt die Zahlung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Anträge auf Gewährung einer erweiterten materiellen Unterstützung nach der EmU-Anordnung, über die bis zum Tage der Verkündung dieses Gesetzes noch nicht entschieden wurde, gelten als Anträge nach diesem Gesetz.
(3) Eine vom Einkommen beeinflusste Leistung ist nicht neu festzustellen, solange sich das Bruttoeinkommen seit der letzten Feststellung dieser Leistung insgesamt um weniger als 5 Euro monatlich erhöht, es sei denn, dass eine Neufeststellung einer Leistung aus anderem Anlass notwendig wird.
(4) Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt. § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(5) Nach der EmU-Anordnung, die nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, bis zum 31. Dezember 1990 abschließend geregelte Ansprüche können nicht wieder aufgenommen werden.