Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt entsprechend für Bedienstete des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen und Familienangehörige im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens vom 10. November 1995.