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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (Unternehmensrückgabeverordnung - URüV)
§ 19 Anwendung sonstiger Vorschriften

(1) Auf die Ausführung des Vermögensgesetzes und dieser Verordnung ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
(2) Zustellungen durch die Behörde werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.
(3) Für Vollstreckungen gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz entsprechend.