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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten * (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz - UrhDaG)
§ 16 Außergerichtliche Streitbeilegung durch private Schlichtungsstellen

(1) Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über die Blockierung und öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werkes durch einen Diensteanbieter sowie über Auskunftsrechte (§ 19) können Rechtsinhaber und Nutzer eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle anrufen.
(2) Die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes über privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesamt für Justiz als zuständige Behörde die Entscheidung über die Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt trifft.

Fußnote

(+++ § 16 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 +++)