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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 117 Testamentsvollstrecker

Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.