Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 61gGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.