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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 68
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.
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