Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 87i Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen

§ 10 Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.