(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben:
1. | bei einem Werk | 12 Euro; |
2. | bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird, | |
| a) | für das erste Werk | 12 Euro; |
b) | für das zweite bis zehnte Werk je | 5 Euro; |
c) | ab dem elften Werk je | 2 Euro. |
(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)