(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich die Behörden, die für die Beglaubigung nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens zuständig sind (Artikel 3 Abs. 3 des Abkommens). Als zuständige Behörde kann auch der Präsident eines Gerichts bestimmt werden.
(2) Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Absatz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.