Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden
Art 3 

Die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages wird mit den entsprechenden Ergänzungen in der folgenden Form auf der Urkunde selbst oder auf einem mit der Urkunde zu verbindenden Blatt erteilt:
Beglaubigung
(Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 7. Juni 1969 über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden)
Diese öffentliche Urkunde ist unterschrieben
von
in seiner/ihrer Eigenschaft als
und versehen mit dem Siegel oder Stempel des/der
Bestätigt in ... am ...
durch
Siegel
Unterschrift
Stempel