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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Unternehmensregister (Unternehmensregisterverordnung - URV)
§ 4 Art der Datenübermittlung

Daten werden dem Unternehmensregister im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. Die Landesjustizverwaltungen können mit der registerführenden Stelle eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren.