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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz - USchadG)
§ 6 Sanierungspflicht

Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche
1.
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
2.
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.