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Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

UStatG2005BerPflEntlV

Ausfertigungsdatum: 14.08.2013

Vollzitat:

"Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3231)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2013 +++)


Die Verordnung wurde als Artikel 1 der Verordnung vom 14.8.2013 I 3231 von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 dieser Verordnung am 1.1.2013 in Kraft getreten.
In die Erhebung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes werden nichtöffentliche Betriebe, die Wasser gewinnen, sowie nichtöffentliche Betriebe, die Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, nur einbezogen, soweit die gewonnene oder eingeleitete Wasser- oder Abwassermenge jeweils mindestens 2 000 Kubikmeter pro Jahr beträgt.