Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
§ 22 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen

(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen:
1.
die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;
2.
den Tag der Vermittlung;
3.
den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;
4.
das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.