(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen:
- 1.
die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;
- 2.
den Tag der Vermittlung;
- 3.
den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;
- 4.
das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.