Auf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen wird verzichtet, wenn
- 1.
die Umsätze zwischen Unternehmern ausgeführt werden, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
- 2.
die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer Wertpapierbörse im Inland zugelassen sind und
- 3.
keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt werden.