Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) § 64Aufzeichnung im Fall der Einfuhr
Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.