Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) § 66Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze
Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet.