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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung - UV-AltRückV)
§ 1 Bildung der Altersrückstellungen

(1) Altersrückstellungen für den in § 172c Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personenkreis sind in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgungsleistungen zu bilden, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. Der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kalkulierter Jahresprämien ist zulässig, wenn in den Barwert nach Satz 1 auch Zahlungen einbezogen werden, die auf Grund künftiger Beschäftigungszeiten zu erwarten sind.
(2) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind für Versorgungsleistungen, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten von einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung zu erwarten sind, keine Rückstellungen nach Absatz 1 zu bilden.
(3) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Deckungskapital, das bei einem aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für Versorgungsleistungen gebildet worden ist, auf die Rückstellungen nach Absatz 1 anzurechnen.
(4) Die Berechnung der Barwerte nach Absatz 1 hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu folgen. Dabei sind insbesondere die nachfolgenden Annahmen zugrunde zu legen:
1.
Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent,
2.
jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge um 1,5 Prozent,
3.
jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge um 1 Prozent,
4.
Zuschlagssatz für Beihilfeaufwendungen in Höhe von 12 Prozent der Ausgaben für Versorgungsbezüge,
5.
Festsetzung der Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgang.
(5) Die Zuführungen erfolgen jährlich auf Grundlage der Barwertberechnung nach den Absätzen 1, 3 und 4.