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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Anlage 2 Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1965, 896,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Alter des Verletzten zur Zeit der AbfindungKapitalwert
unter 2520,5
25 bis unter 3019,7
30 bis unter 3518,8
35 bis unter 4017,7
40 bis unter 4516,5
45 bis unter 5015,1
50 bis unter 5513,5
55 bis unter 6011,8
60 bis unter 6510,0
65 bis unter 708,2
70 bis unter 756,5
75 bis unter 805,0
80 bis unter 853,8
85 bis unter 902,9
90 bis unter 952,2
95 und mehr1,6