(1) Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusammenfassende Darstellung
- 1.
der Umweltauswirkungen des Vorhabens,
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der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, und
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der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie
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der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.
Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach § 18 Absatz 1 Satz 4 und § 56. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen.
(2) Die zusammenfassende Darstellung soll möglichst innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren erarbeitet werden.