zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
§ 52
Landschaftsplanungen
Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular