Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) § 71Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die in diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, kann durch Landesrecht nur in dem Umfang abgewichen werden, der in § 1 Absatz 4 und § 38 bestimmt ist.