Nachstehende Angaben sind nach § 7 Absatz 4 vom Vorhabenträger zu übermitteln, wenn nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14, eine Vorprüfung durchzuführen ist.
- a)
Eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere
- aa)
der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,
- bb)
des Standorts des Vorhabens und der ökologischen Empfindlichkeit der Gebiete, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können.
- b)
Eine Beschreibung der Schutzgüter, die von dem Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können.
- c)
Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Schutzgüter infolge
- aa)
der erwarteten Rückstände und Emissionen sowie gegebenenfalls der Abfallerzeugung,
- bb)
der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt.