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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen (UZwGBw)
§ 8a Identitätsfeststellung außerhalb eines militärischen Sicherheitsbereiches

(1) Die Feststellung der Identität einer Person und ihrer Berechtigung zum Aufenthalt in einem militärischen Bereich nach § 2 Absatz 1 kann erfolgen, wenn sich die Person
1.
in einem solchen Bereich aufhält oder
2.
einen solchen Bereich betreten oder verlassen will.
(2) Die Feststellung der Identität einer Person im nahen Umfeld eines militärischen Sicherheitsbereiches nach § 2 Absatz 2 kann erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch das Verhalten der Person die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe gefährdet werden könnte und die Person
1.
den militärischen Sicherheitsbereich oder militärische Aktivitäten in oder an dem militärischen Sicherheitsbereich mit oder ohne Hilfsmittel beobachtet oder
2.
mit Gegenständen umgeht, die geeignet sind, eine solche Gefährdung herbeizuführen, insbesondere mit
a)
Waffen und ähnlich gefährlichen Gegenständen,
b)
Einbruchswerkzeugen,
c)
Beobachtungshilfen oder
d)
unbemannten Luftfahrzeugen und Geräten zu deren Steuerung.
Im nahen Umfeld eines militärischen Sicherheitsbereiches befindet sich, wer sich in Sicht- oder Rufweite dieses Bereiches aufhält. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Feststellung der Identität einer Person außerhalb eines militärischen Bereiches nach § 2 Absatz 1 kann durch Soldatinnen und Soldaten mit Sicherheitsaufgaben erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch das Verhalten der Person die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe gefährdet werden könnte und die Person
1.
militärische Aktivitäten mit oder ohne Hilfsmittel beobachtet oder
2.
im nahen Umfeld militärischer Aktivitäten mit Gegenständen umgeht, die geeignet sind, eine solche Gefährdung herbeizuführen, insbesondere mit
a)
Waffen und ähnlich gefährlichen Gegenständen,
b)
Einbruchswerkzeugen,
c)
Beobachtungshilfen oder
d)
unbemannten Luftfahrzeugen und Geräten zu deren Steuerung.
Militärische Aktivitäten sind alle dienstlichen Tätigkeiten der Streitkräfte im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(4) Zur Feststellung der Identität nach den Absätzen 1 bis 3 können die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Insbesondere kann die betroffene Person angehalten, nach ihren Personalien befragt und von ihr verlangt werden, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten und zur nächstgelegenen Dienststelle der Bundeswehr oder der Polizei gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. § 5 Absatz 2 sowie § 6 gelten entsprechend.
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Gegenstände durchsucht werden. Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.