Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Informationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung, die von Pensionsfonds, Pensionskassen und anderen Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird1 (VAG-Informationspflichtenverordnung - VAG-InfoV)
§ 7 Information auf Anfrage

Die durchführende Einrichtung stellt den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern auf Anfrage die in § 4 Absatz 3 Nummer 2 genannten Unterlagen zur Verfügung. Versorgungsanwärter erhalten auf Anfrage auch die Informationen zu den Annahmen, die den Projektionen nach § 234o Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugrunde liegen.