Verordnung über Informationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung, die von Pensionsfonds, Pensionskassen und anderen Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird1 (VAG-Informationspflichtenverordnung - VAG-InfoV) § 9Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.