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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
§ 175
Haftung für Verbindlichkeiten
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften den Vereinsgläubigern nicht.
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