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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
§ 187 Eintragung

(1) Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzugeben:
1.
die Firma und der Sitz des Vereins,
2.
die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll,
3.
die Höhe des Gründungsstocks,
4.
der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und
5.
die Vorstandsmitglieder.
Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des Vereins, so ist auch das einzutragen.