(1) Ab dem 11. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt, zu entscheiden über die Genehmigung
- 1.
ergänzender Eigenmittel gemäß § 90,
- 2.
der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen nach § 91 Absatz 5,
- 3.
von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 109 Absatz 2,
- 4.
von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß den §§ 111 und 112,
- 5.
ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft gemäß § 257 Absatz 2,
- 6.
eines internen Modells für die Gruppe gemäß den §§ 261 und 262 sowie 265 Absatz 5,
- 7.
der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß den §§ 80 und 81,
- 8.
der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 82,
- 9.
der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen nach § 351,
- 10.
der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach § 352.