Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) § 360Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.