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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Vertrauensdienstegesetz (VDG)
§ 9 Vertrauenslisten

Die Bundesnetzagentur ist für die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zuständig.

Fußnote

§ 9 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Bundesetzagentur" durch das Wort "Bundesnetzagentur" ersetzt