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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Vertrauensdienstegesetz (VDG)
§ 9
Vertrauenslisten
Die Bundesetzagentur ist für die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zuständig.
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